Smartphone am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?
Während der Arbeitszeit greifen Viele schnell mal zum Smartphone. Selbst wenn die meisten Unternehmen hier ein Auge zudrücken, gelten bestimmte Regeln. Unter welchen Bedingungen darf man das Handy während der Arbeit zu privaten Zwecken nutzen?
Sofern nicht ausdrücklich vom Chef untersagt, dürfen Arbeitnehmer ihr privates Handy auch während der Arbeitszeit gelegentlich nutzen, zum Beispiel für den kurzen Anruf zuhause oder die Pizzabestellung für die Mittagspause. Nicht erlaubt ist allerdings, während der Arbeit ständig private Nachrichten zu schreiben oder alle paar Minuten die Sozialen Medien zu checken, denn dies beeinträchtigt die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Wer bei der Arbeit dauernd mit dem Smartphone hantiert, riskiert daher eine Abmahnung und im Extremfall sogar die Kündigung. Wichtig zu wissen: Arbeitgeber dürfen die Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz durch entsprechende Weisung einschränken. Beispielsweise können sie untersagen, dass in Großraumbüros privat telefoniert wird, weil dies andere Beschäftigte stört. Auch einen zeitliche Begrenzung für die Nutzung darf der Chef aufgrund seiner Weisungsbefugnis festlegen. Einzelne Beschäftigte dürfen dabei allerdings nicht benachteiligt werden, unterschiedliche Regeln innerhalb des Betriebs müssen sachlich begründbar sein. Zumindest in den Pausen müssen alle Beschäftigten die Möglichkeit haben, ihr privates Handy in Gebrauch zu nehmen.
Ob der Betriebsrat mitbestimmen darf, wenn der Arbeitgeber die Handynutzung am Arbeitsplatz einschränkt oder untersagt, hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (Az. 1 ABR 24/22). Ein Automobilzulieferer aus Niedersachsen hatte seinen Mitarbeitern die Nutzung von Handys verboten, denn er sah dies als Ablenkung an. Der Betriebsrat versuchte, sein Mitbestimmungsrecht über die Maßnahme einzuklagen, doch das Bundesarbeitsgericht wies ihn mit der Begründung ab, das Handyverbot sei erforderlich, um das Arbeitsverhalten zu steuern und ein zügiges sowie konzentriertes Arbeiten sicherzustellen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in organisatorischen Fragen sei daher nicht verletzt.
(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Allgemeines / Bild: Firmbee@pixabay)